Das Hotel „Fernost“

Im Jahr 2008 war das beschauliche Hotel in einer von Kliniken domnierten Bad-Stadt eröffnet worden. In einer Rekordzeit von nur fünf Monate aber bereits auch später wieder geschlossen. Die Brandschutzbehörde und das Bauamt des Landkreises begründeten dies mit nicht erfüllten Brandschutzauflagen. Im Februar 2016 haben wir es vor Ort besucht…

Vor über 10 Jahren gab es dann, wie so oft bei Gebäuden, die vor sich hin verfallen und um die sich keiner kümmert, Hoffnung für einen Neustart durch den bisherigen Eigentümer.

Das ehemals als Kurklinik mit angeschlossenem sportmedizinischem Zentrum betriebene Gebäude sorgte nach der Insolvenz im Jahr 2004 immer wieder für Schlagzeilen. Mitte 2006 übernahm ein privates Hotelunternehmen aus Singapur und wollte bereits in 2007 ein Hotel mit 165 Zimmern der Kategorie drei- bis vier Sterne eröffnen. Im November 2007 war es dann soweit man feierte die Eröffnung ihres ersten Hauses in Europa.

Die Freude darüber war aber nur von kurzer Dauer. Nach der behördlich angeordneten Schließung im Mai 2008 nahm die Polizei gegen die Hotelbetreiber Ermittlungen auf.

Der Grund: Mehrere enttäuschte Kunden, die Strafanzeige erstattet hatten, warfen dem Unternehmen Betrug vor. Die Geschädigten hatten im Internet über ein Auktionshaus Hotelgutscheine zum „Schnäppchenpreis“ ersteigert, die sie nach der Schließung aber nicht mehr einlösen konnten.

Die Stadt hat vom Besitzer, der in Fernost lebt und auf den man daher nicht so einfach zu greifen kann, noch eine Menge Geld zu bekommen. So wie es scheint, geht man damit aber wohl baden!

Grundsteuern und Gebühren stehen zum Beispiel aus. Nun betreibt die Verwaltung die Zwangsvollstreckung. Doch Geduld ist gefragt.

Im Sommer 2016 hat der Stadtrat nun beschlossen eine Darstellung der Missstände oder Mängel der betroffenen Immobilien und deren Beseitigungs-bzw. Behebungsmöglichkeiten sowie die Auswirkungen bei Nichtbehebungder aktuellen Zustände zu erarbeiten. Dabei auch zu prüfen, inwieweit Voraussetzungen für das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 des BauGB vorliegen.


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